Gewässerordnung

1. Grundsatz der Gewässerordnung

Die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und nach den Beschlüssen der Vorstandschaft.

2. Gewässerordnung

Die Gewässerordnung regelt die Ausübung der Sportfischerei durch den organisierten Sportfischer gegenüber der Natur, als auch im Verhalten gegenüber der Kreatur. Im Folgenden sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Satzung des Fischereiverein Munderkingen e.V. berücksichtigt. Deshalb ist diese Gewässerordnung für alle Sportfischer Richtlinie, denn die Fischerei hat unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung des Fischereiverein Munderkingen e.V. zu erfolgen.

3. Ordnung am Gewässer

Sportfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt.
Sie bezwecken:
a)  die Ausübung des waidgerechten Fischens
b)  die Hege und Pflege der heimatlichen Vereinsgewässer und deren Fischbestände
c)   die Forderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei. Jeder Sportfischer hat bei Ausübung der Fischerei die vom Gesetzgeber geforderten Ausweispapiere (Jahresfischereischein und Erlaubnisschein) bei sich zu führen. Es ist die Pflicht eines jeden Sportfischers sich mit den die Fischerei betreffenden gesetzlichen Vorschriften (Fischereigesetz, Tierschutzgesetz usw.) vertraut zu machen und dieselben, ebenso wie die gegenwärtige Gewässerordnung genau zu befolgen.

4. Ausweispflicht

Den staatlichen Kontrollorganen und dem Gewässerwart sind auf Verlangen die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere sowie auf Verlangen die Fanggeräte und den Fang vorzulegen. Vereinsmitglieder haben die Berechtigung im Zweifelsfall jeden Angler am Vereinsgewässer zu kontrollieren:
a)  bei nicht bekannten Personen (Gastfischer!)
b)  bei Verstoß gegen die Gewässerordnung

Bei Verweigerung ist umgehend dem 1. oder 2. Vorstand 
oder dem Gewässerwart Meldung zu erstatten!

5. Verhalten am Gewässer

Es ist verboten:
a)  das Gewässerufer zu beschädigen oder zu verändern
b)  Bäume, Büsche oder Pflanzen auszuschneiden oder zu verwüsten
c)   wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen ohne vernünftigen Grund zu
      fangen, zu quälen oder zu töten
d)  ohne Erlaubnis der Vorstandschaft am Ufer Stand- oder Sitzplätze zu errichten
e)  am Gewässer Abfälle oder sonstige Gegenstände weg zu werfen. Vorgefundener Unrat
      (Müll) muss sachgemäß beseitigt werden. Die Angelstelle ist nach Ausübung der
      Fischerei sauber zu verlassen.

6. Besondere Ereignisse am Gewässer

Bei Fischwilderei, Fischsterben, Gewässerverschmutzungen und Beschädigungen der Natur im Gewässerbereich ist jedes Mitglied verpflichtet dem 1. oder 2. Vorstand oder dem Gewässerwart unverzüglich Meldung zu erstatten. Gleichzeitig ist die Polizei zu verständigen.

7. Vereinsgewässer – Grenzen

Gewässer Nr. 1 (zur Gemarkungsgrenze Untermarchtal) „Obere Donau“ (immer flussaufwärts gesehen) Rechts:

Östliches Ende der Klosterviehweide ca. 300 m flussaufwärts vom Schützenhaus. Ein Fischwassergrenzpfahl ist angebracht. Von hier aus geht die Grenze Mitte der Donau flussaufwärts bis zur oberen linken Grenze. Diese befindet sich am westlichen Ende des Algershofer Waldes, ca. 100 m westlich vom ehemaligen Bahnwärterhaus, Pfosten 47. Dort ist ebenfalls ein Fischwasser-grenzpfahl abgebracht. Das obere Donauwasser reicht bis zum Rechen und Fallenstock am EVS-Gebäude.

Gewässer Nr. 2 Untere Donau:

Anschließend ab dem Kessel bei der Dom-Mühle beginnt die untere Donau. Dazu gehört auch der EVS-Kanal gegen über dem Gasthaus „Hasen“. Von der EVS-Insel aus hat der Fischereiverein kein Angelrecht. Die linke Grenze der unteren Donau befindet sich ca. 10 Schritte oberhalb der Bach-unterführung am Bahndamm (donaufaufwärts). Dort ist ein Fischwassergrenzpfahl angebracht. Von hier aus geht die Grenze in der Mitte der Donau flussabwärts bis zur unteren rechten Grenze. Diese befindet sich ca. 100 m unterhalb dem Brückle über das Bächlein, welches von Emerkingen kommend in die Donau mündet. Dort ist ebenfalls ein rot-weißer Fischwassergrenzpfahl angebracht.

Gewässer-Nr. 3 Alte Donau

Diese befindet sich im „Ried“. Es handelt sich hierbei um ein Donaualtwasser.

Eisbahn:

Die Eisbahn ist beim Inselbad auf der Wörthinsel und wird vom Fischereiverein zur Fischaufzucht verwendet.

Kein Fischereirecht hat der Fischereiverein den folgend aufgeführten Gewässern:

a)  warme Quelle am westlichen Ortsrand von Algershofen mit dem von dort zur Donau führenden Bachlauf
b)  Venturaquelle mit dem zur Donau führenden Bachlauf
c)   Algershofer Haken, zwischen Algershofen und Schützenhaus in unmittelbarer Nähe der oberen Donau
d)  Die Ausübung der Fischerei ist von Brücken und Stegen nicht erlaubt.

8. Fang, Fangbegrenzungen

Zum sportlichen und waidgerechten Fischfang ist eine Handangel mit einem Haken mit einem Köder oder Kunstköder erlaubt. Fangzeit 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang. Der Aal- und Welsfang ist ab Sonnenuntergang mit zwei Handangeln, je einem Haken von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr am nächsten Morgen erlaubt. Im Altwasser „Alte Donau“ darf mit zwei Angeln geangelt werden, davon aber nur mit einer Angel auf Raubfische. Die Innenseite der „Alten Donau“ ist nach Möglichkeit von 15.04. bis 01.07. jeden Jahres nicht zu begehen (Rücksichtnahme auf Brut- und Nistzeit der dortigen Tierwelt). Fangbegrenzungen, Fangmasse und Schonzeiten sind zu beachten. Diese sind im Erlaubnisschein ersichtlich. Abweichungen werden in Rundschreiben bekanntgegeben. Die entgeltliche Verwertung des Fanges (Verkauf, Hingabe im Tausch auch gegen Gefälligkeiten) ist untersagt. Jeder Fisch ist grundsätzlich mit dem Kescher zu landen. Bei schweren Fischen ist der Landungshaken „Gaff“ erlaubt. Die Halterung im Setzkescher oder Netz ist nicht erlaubt. Der gefangene mäßige Fisch ist sofort nach dem Landen mit einem kräftigen Schlag auf das Nachhirn zu betäuben und danach durch Herzstich oder Durchtrennen der Kiemenarterie zu töten. Erst dann ist er vom Haken zu lösen. Die Verwendung des Rachensperrers bei lebenden Fischen ist nur mit schonenden, abgerundeten Enden erlaubt. Zurückzusetzende Fische sind im Wasser so lange in der Hand oder im Kescher zu halten, bis sie wieder aufrecht schwimmen. Eingeweide oder sonstige Fischabfälle müssen sachgerecht entsorgt werden (evtl. vergraben).

9. Betretungsrecht – Befahren von Grundstücken

Eingezäunte Grundstücke, Hausgärten und Fabrikgelände, auch zur Wasserseite nicht eingezäunt, dürfen nur mit Genehmigung des Verfügungsberechtigten betreten werden. Außer auf den zugelassenen Wegen und Plätzen ist das Befahren von Grundstücken mit Motorfahrzeugen ganzjährig verboten. Jeder Kraftfahrer haftet persönlich für den von ihm verursachten Flurschaden.

10. Verbotener Fischfang und verbotene Fangmethoden

Während Veranstaltungen des Fischereivereins, z.B. Arbeitsdienst, Familien-Ausflug usw. ist das Fischen am Vereinsgewässer allgemein untersagt. Die Vorstandschaft kann hiervon Ausnahmen machen (z.B. Inselbadfest). Der Fischfang mit Leg- und Setzangeln, Aalschnüren, Reusen, Stell- oder Treibnetzen ist verboten. Nicht erlaubt ist das Reißen von Fischen und alle nach den jeweiligen Fischereigesetzen verbotenen Fangmethoden. Die zum Fischfang ausgelegten Handangeln dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben.

11. Gastkartenregelung

Gastkartenbesitzer dürfen an allen Vereinsgewässern, mit Ausnahme der Eisbahn, den Fischfang ausüben. Was geangelt werden darf, ist auf der Gastkarte aufgeführt, mit entsprechender Fangmenge, Schonzeiten und Mindestmaße. Die Gastkarten müssen nach Beendigung der Gültigkeit mit eingetragenem Fangergebnis an den Aussteller zurückgegeben werden.

12. Arbeitsdienst

Aufgrund des Fischereigesetzes und der Satzung des Fischereivereins Munderkingen e.V. ist der Fischereiverein zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer und deren Fisch-bestände, sowie zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verpflichtet. Er hat seine Gewässer in sach- und ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Um diese Aufgabe zu erfüllen, müssen Arbeitsdienste geleistet werden. Jedes aktive und passive Mitglied bis 65 Jahren ist verpflichtet Arbeitsdienste wie festgelegt zu leisten.
Befreit vom Arbeitsdienst sind Altersrentner und Erwerbsminderungsrentner. Bei längerer schwerer Krankheit in der Arbeitsdienstzeit kann die Vorstandschaft die Arbeitspflicht für dieses Jahr, ganz oder teilweise erlassen.
Als Ersatz für nicht geleisteten Arbeitsdienst ist eine entsprechende Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr wird durch Bankeinzug erhoben. Die Anzahl der Stunden und die Höhe der Gebühr wird jeweils von der Vorstandschaft festgelegt.

13. Ahndung von Verstößen

Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung dieser Gewässerordnung kann die Vorstandschaft mit einfachem Mehrheitsbeschluss den Erlaubnisschein für die Dauer bis zu einem Jahr entziehen. In besonders schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich.

Der Vorstand